Bußgeldinfos auf einen Blick
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Geschwindigkeitsmessungen
Die häufigste Form der Geschwindigkeitsmessung ist die Messung mittels eines mobil aufgestellten Messgerätes. Daneben gibt es aber auch stationäre Messanlagen. Zudem werden Messungen auch durch Hinterherfahren mit einem KFZ oder mit einem Polizeifahrzeug mit ungeeichtem Tachometer durchgeführt. Eine bloße Schätzung der Geschwindigkeit durch Polizisten ist nicht möglich.
Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen rechtzeitig angezeigt werden. Eine Messung unmittelbar hinter einem Begrenzungsschild ist deswegen unzulässig. Eine verwirrende oder unklare Beschilderung führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der Messung. Auch kann von den Regelbusen nach unten abgewichen werden wenn die Umstände des Einzelfalles darauf schließen lassen, dass eben kein Regelfall vorliegt.
Dass bei einer Geschwindigkeitsmessung gefertigte Foto muss geeignet sein den Fahrer zu identifizieren. Eine Haftung des Halters für Geschwindigkeitsverstöße gibt es in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern nicht.
Voraussetzung für eine gerichtsfeste Verwertbarkeit der Messung ist zunächst einmal, dass ein standardisiertes Messverfahren verwendet wurde. Gerade bei neu auf den Markt gekommenen Messverfahren ist regelmäßig nicht (!) davon auszugehen, dass es sich um standardisierte Messverfahren handelt. Bei einem Hinterherfahren mit einem zivilen Polizeifahrzeug handelt es sich zudem grundsätzlich nicht um ein standardisiertes Messverfahren.
Messgeräte basieren auf unterschiedlichen Funktionsprinzipien. Die Messung mittels Radar ist die bekannteste, mittlerweile aber auch die am seltensten eingesetzte Messmethode. In zunehmendem Maße basieren die Messungen auf Daten, die mittels Laser oder in die Fahrbahn eingelassenen Induktionsschleifen ermittelt werden. In einzelnen Fällen werden auch Lichtprofile herannahender Fahrzeuge für einen Messung herangezogen.
Soweit es sich bei dem konkret eingesetzten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss die Messung korrekt durchgeführt worden sein. Es müssen diesbezüglich alle Vorschriften der Bedienungsanleitung und weitere Formalien beachtet werden. Insbesondere kommt es auf eine lückenlose Dokumentation der Messung an. Weiterhin müssen die messenden Beamten aktuell geschult gewesen sein.
Abstandsmessungen
Abstandsmessungen werden meist von Autobahnbrücken herunter durchgeführt. Daneben gibt es aber auch noch die Abstandsmessung mittels Hinterherfahren eines Messfahrzeuges.
Im Rahmen einer Abstandsmessung von einer Autobahnbrücke wird der Messwert durch die Auswertung eines Videobandes ermittelt. Dabei erfolgt eine Ermittlung der Abstände unter Zuhilfenahme der auf der Fahrbahn angebrachten Markierungen. Diese müssen in einem fest definierten Abstand zueinander angebracht worden sein.
Für die Identifizierung des Fahrers wird ein Standbild des Videos herangezogen. Das Foto muss zur Feststellung der Person des Fahrzeugführers geeignet sein. In Deutschland kann nur der Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt werden. In anderen Staaten gibt es dagegen eine Haftung des Fahrzeughalters für begangene Verstöße.
Bei Abstandsmessungen ist besonderes Augenmerk auf die vorhergehende Verkehrssituation zu legen. Sehr oft kommt es nämlich vor, dass vermeintliche Abstandsunterschreitungen auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer im Vorfeld der eigentlichen Messung zurückzuführen sind.
Bei der Autobahnmessung sind die Vorschriften der Bedienungsanleitung durch das Messpersonal einzuhalten. Die Messung muss lückenlos dokumentiert werden. Zudem müssen die Messbeamten aktuell geschult worden sein. Diesbezüglich bedarf es eines Nachweises. Weiterhin erforderlich ist eine vorschriftsmäßige Eichung des Gerätes und die Dokumentation von eichrelevanten und sonstigen Eingriffen in das Gerät.
Rotlichtverstöße
Das Überfahren einer Ampel bei rotem Signallicht kann einerseits durch stationär installierte Messgeräte oder andererseits durch das Zeugnis von Polizeibeamten dokumentiert werden.
Bei den stationär installierten Messgeräten handelt es sich entweder um Messungen mittels in die Fahrbahn eingelassenen Induktionsschleifen (alte Starenkästen) oder mittels Laser. Bei den neueren Messgeräten wird teilweise gleichzeitig auch die gefahrene Geschwindigkeit gemessen. Zu erwähnen ist, dass sich in den moderneren Messäulen teilweise auch 2 Messgeräte befinden, welche sowohl auf die jeweilige Haupt-, als auch in die Nebenstraße gerichtet sind. Von außen ist dieser Umstand oft nicht erkennbar.
Die bei einer Rotlichtmessung gefertigten Fotos müssen zunächst einmal grundsätzlich zur Identifizierung des Fahrers geeignet sein. Eine Haftung des Halters für Verstöße mit dem Fahrzeug gibt es in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern nicht.
Bei der Wahrnehmung von Rotlichtverstößen durch Polizeibeamte kommt es stets auf die konkrete Beobachtungsposition an. Die Polizeibeamten müssen dabei sowohl die Ampel, als auch das Fahrzeug und die Haltelinie wahrnehmen können. Hierbei kann es zu ungewollten Irrtümern kommen.
Eine zu kurze Gelbphase bei einer roten Ampelanlage führt dazu, dass der Rotlichtverstoß als solcher nicht sanktionierbar ist. Auch stellt das bloße Überfahren der Haltelinie keinen Rotlichtverstoß dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen sogenannten Haltelinienverstoß. Erst bei Erreichen des kreuzenden Verkehres liegt ein Rotlichtverstoß vor.
Bei den Messgeräten muss es sich um standardisierte Messverfahren handeln. Bei neu auf den Markt gekommenen Messgeräten ist dies regelmäßig nicht der Fall. Im Übrigen muss die Messung entsprechend den Vorgaben des Herstellers erfolgt sein. Die jeweilige Bedienungsanleitung ist unbedingt bis ins Detail zu beachten. Es bedarf weiterhin einer lückenlosen Dokumentation der Messung. Die Messbeamten müssen aktuell geschult sein und diesbezügliche Nachweise sind zu erbringen.
Bußgelder Geschwindigkeitsverstöße (Ab November 2021)
PKW | ||
km/h zu viel | Innerorts Bußgeld / Punkte / Fahrverbot | Außerorts Bußgeld / Punkte / Fahrverbot |
bis 10 | 30 / 0 / 0 | 20 / 0 / 0 |
11-15 | 50 / 0 / 0 | 40 / 0 / 0 |
16-20 | 70 / 0 / 0 | 60 / 0 / 0 |
21-25 | 115 / 1 / 0 | 100 / 1 / 0 |
26-30 | 180 / 1 / 0 | 150 / 1 / 0 |
31-40 | 260 / 2 / 1 | 200 / 1 / 0 |
41-50 | 400 / 2 / 1 | 320 / 2 / 1 |
51-60 | 560 / 2 / 2 | 480 / 2 / 1 |
61-70 | 700 / 2 / 3 | 600 / 2 / 2 |
über 70 | 800 / 2 / 3 | 700 / 2 / 3 |
LKW / PKW+Hänger | ||
km/h zu viel | Innerorts Bußgeld / Punkte / Fahrverbot | Außerorts Bußgeld / Punkte / Fahrverbot |
bis 10 | 40 / 0 / 0 | 30 / 0 / 0 |
11-15 | 60 / 0 / 0 | 50 / 0 / 0 |
16-20 | 160 / 1 / 0 | 140 / 1 / 0 |
21-25 | 175 / 1 / 0 | 150 / 1 / 0 |
26-30 | 235 / 2 / 1 | 175 / 1 / 0 |
31-40 | 340 / 2 / 1 | 255 / 2 / 1 |
41-50 | 560 / 2 / 2 | 480 / 2 / 1 |
51-60 | 700 / 2 / 3 | 600 / 2 / 2 |
61-70 | 800 / 2 / 3 | 700 / 2 / 3 |
über 70 | 800 / 2 / 3 | 700 / 2 / 3 |
Bußgelder Abstandsverstöße
Bei mehr als 80 km/h betrug der Abstand in Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug…
weniger als
| Bußgeld | Punkte
| Fahrverbot |
5/10 | 75 € | 1 | – |
4/10 | 100 € | 1 | – |
3/10 | 160 € | 2 | 1 M* |
2/10 | 240 € | 2 | 2 M* |
1/10 | 320 | 2 | 3 M* |
des halben Tachos. |
* Fahrverbot nur bei mehr als 100 km/h
Bei mehr als 130 km/h betrug der Abstand in Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug…
weniger als | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot
|
5/10 | 100 € | 1 | – |
4/10 | 180 € | 1 | – |
3/10 | 240 € | 2 | 1 M |
2/10 | 320 € | 2 | 2 M |
1/10 | 400 € | 2 | 3 M |
des halben Tachos. |
Bußgelder Rotlichtverstöße
Unter 1 Sekunde Rot: | 90 € / 1 Punkt |
– Mit Gefährdung: | 200 € / 2 Punkte / 1 Monat Fahrverbot |
– Mit Sachbeschädigung: | 240 € / 2 Punkte / 1 Monat Fahrverbot |
Über 1 Sekunde Rot: | 200 € / 2 Punkte / 1 Monat Fahrverbot |
– Mit Gefährdung: | 320 € / 2 Punkte / 1 Monat Fahrverbot |
– Mit Sachbeschädigung: | 360 € / 2 Punkte / 1 Monat Fahrverbot |
Punktesystem
Der Eintrag von Punkten hängt von der Höhe des Bußgeldes ab. Ab 60 € wird 1 Punkt eingetragen. Dieser Punkt erlischt in 2,5 Jahren. Wird ein Fahrverbot verhängt, dann werden 2 Punkte eingetragen. Diese beiden Punkte erlöschen dann in 5 Jahren.
Bei Erreichen von 4 Punkten droht eine kostenpflichtige Ermahnung. Bei Erreichen von 6 Punkten folgt dann eine ebenfalls kostenpflichtige Verwarnung und bei Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Fahrverbote
Als Regelfahrverbot wird ein Fahrverbot dann verhängt, wenn dies in einem Bußgeldtatbestand vorgesehen ist. Wer z.B. 32 km/h innerorts zu schnell fährt, der erhält ein Fahrverbot. Ein Fahrverbot ist entweder nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides sofort anzutreten, oder innerhalb einer Frist von 4 Monaten. Dabei muss das Fahrverbot immer am Stück abgeleistet werden und kann nicht aufgeteilt werden. Das Fahrverbot beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt.
Von einem Fahrverbot muss abgesehen werden, wenn das Tatgeschehen nicht der Regel entspricht. Wenn beispielsweise ein Begrenzungsschild sehr schwer zu erkennen war, dann handelt es sich um einen minderschweren Fall und es darf kein Fahrverbot verhängt werden.
Wenn das Fahrverbot den Betroffenen wesentlich härter als andere Menschen trifft, dann kann ein Fahrverbot auch in eine erhöhte Buße umgewandelt werden. Die Umwandlung in eine erhöhte Buße ist jedoch keine Selbstverständlichkeit. Es muss anhand von bestimmten Kriterien gegenüber der Bußgeldstelle die individuelle Situation geschildert werden. Hierbei ist es wichtig die richtigen Argumente zu formulieren.
Ablauf des Bußgeldverfahrens
Bußgelder im Straßenverkehr werden immer nur gegen Menschen (natürliche Personen) verhängt. Es muss deswegen zunächst immer der Fahrer eines Fahrzeuges ermittelt werden. Üblicherweise geht die Bußgeldstelle davon aus, dass der Halter eines Fahrzeuges auch der Fahrer war. Dieser erhält dann einen sogenannten „Anhörungsbogen“. In diesem wird ihm die konkrete Tat vorgeworfen.
Manchmal kann der Halter jedoch nicht der Fahrer gewesen sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Ehefrau gefahren ist, der Wagen jedoch auf den Ehemann zugelassen ist oder wenn der Arbeitgeber als Halter angeschrieben wird. Dann wird ein „Zeugenfragbogen“ versendet. In diesem Zeugenfragebogen wird um Benennung des Fahrers gebeten.
Steht der Fahrer fest, so kann sich der Betroffene (so heißt der Bürger im Bußgeldverfahren) nach Zugang der Anhörung zur Sache äußern. Er wird „angehört“. Hier können jetzt diverse Argumente gegen die Korrektheit des Bußgeldvorwurfes vorgetragen werden.
Ist die Bußgeldstelle dann allerdings trotzdem der Meinung, dass der Vorwurf aufrechterhalten wird, dann ergeht ein „Bußgeldbescheid“. Der Bußgeldbescheid wird immer förmlich zugestellt. Ab dem Datum der Zustellung hat der Betroffene 14 Tage Zeit Einspruch einzulegen. Danach ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Das Bußgeld muss gezahlt bzw. das Fahrverbot angetreten werden.
Verteidigungsmöglichkeiten
Gegen Bußgelder gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten. Als Beispiel mag eine Geschwindigkeitsmessung mit einem mobilen Messgerät dienen:
Zunächst muss das gefertigte Foto eine Qualität aufweisen, die eine Identifizierung des Fahrers zulässt. Es darf bei der Messung nicht zu einer Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug gekommen sein. Das Begrenzungsschild muss erkennbar gewesen sein. Die Messung darf nicht zu nahe nach dem Begrenzungsschild erfolgen. Die Messung muss von einer Behörde durchgeführt werden. Es dürfen keine Privatfirmen involviert sein. Es muss sich um ein standardisiertes Messverfahren handeln. Die verwendeten Gerätschaften sind zu eichen. Eichrelevante Eingriffe müssen dokumentiert werden. Über die Messung muss ein aussagekräftiges Protokoll geführt werden. Die Messbeamten müssen für das Messgerät geschult sein. Bei der Messung ist die Bedienungsanleitung des Gerätes detailliert zu beachten. Die vor Ort ermittelten Werte müssen fälschungssicher zur Bußgeldstelle übertragen werden. Die Bußgeldstelle hat die im Bußgeldverfahren kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist eine Reduzierung des Bußgeldes vorzunehmen oder vom Fahrverbot ist abzusehen.
Insgesamt gibt es also eine ganze Reihe von Möglichkeiten sich gegen Bußgeldvorwürfe zu verteidigen.
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