Häufig gestellte Fragen zum Bußgeldrecht (FAQ)

Ordnungswidrigkeiten verjähren in 3 Monaten ab der Tat.

Akteneinsicht in vollem Umfang erhält nur der beauftragte Rechtsanwalt. Dem Anwalt werden die kompletten Ermittlungsakten einschließlich aller Fotos und Videos zugesandt. Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens haben Sie kein Recht auf Akteneinsicht in diesem Umfang.

Nein. In einem Anhörungsbogen wird Ihnen das Recht eingeräumt, sich zur Sache zu äußern. Von diesem Recht müssen Sie keinen Gebrauch machen. Sie müssen sich weder zur Sache äußern, noch müssen Sie Angaben bezüglich des Fahrers machen. Die eingeräumte Frist von einer Woche ist in keiner Weise verbindlich. Gleichwohl wird in jedem Anhörungsbogen mit der Verhängung einer Geldbuße gedroht. Dies ist jedoch missverständlich. In der Realität kann die Bußgeldstelle gemäß § 111 OWiG für Fristversäumung keine Buße verhängen.

Ja. Es kommt auf den Eingang des Einspruchs bei der Bußgeldstelle an. Dies gilt auch für einen Einspruch, der per Einschreiben versendet wurde. Es ist deswegen zu empfehlen einen Einspruch per Fax an die Bußgeldstelle zu senden. Ein per E-Mail-Nachricht übermittelte Einspruch ist unwirksam. Entscheidend für den Beginn der Einspruchsfrist ist das Zustellungsdatum auf dem gelben Zustellungsumschlag.

Kommt ein Einspruch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist bei der Bußgeldstelle an, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Bußgeldbescheid während eines längeren Urlaubs beim Betroffenen eingeht. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind dann die Gründe vorzutragen, die den Betroffenen daran gehindert haben rechtzeitig Einspruch einzulegen. Gibt es keine Gründe, die die Versäumung der Frist entschuldigen könnten, so ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Dabei spielt es dann auch keine Rolle mehr, ob der Bußgeldbescheid inhaltlich richtig oder falsch ist.

Man muss sich dabei immer vergegenwärtigen, dass eine Geschwindigkeitsmessung gerichtsfest sein muss. Die Apparaturen müssen geeicht sein, korrekt bedient werden, es muss eine den Regeln entsprechende Dokumentation des Messvorgangs vorliegen und alle an der Messung beteiligten Personen müssen für die Bedienung des Messgerätes geschult gewesen sein. Auf Autobahnen kommt es zum Beispiel auch häufig vor, dass die Messbeamten über Feldwege an die Autobahn heranfahren und dort ihr Messgerät aufbauen, ohne vorher die Messstrecke abgefahren zu sein und auf die Erkennbarkeit der Verkehrsschilder geachtet zu haben. Teilweise werden vor der Messung falsche Werte in das Messgerät eingegeben, es werden keine oder unbrauchbare Testfotos gefertigt oder der so genannte „aufmerksame Messebetrieb “ seitens der Beamten wurde während der Messung vernachlässigt. Weiterhin sind seit den jüngsten gerichtlichen Entscheidungen verdachtsunabhängige Foto- und Videoaufnahmen nicht mehr zulässig. Im Übrigen muss auch das gefertigte Foto dazu geeignet sein den Fahrer des Wagens zu identifizieren. Insgesamt gibt es also durchaus eine ganze Reihe von Möglichkeiten eine Messung zu Fall zu bringen.

Nein, das darf sie nicht. Dem Fahrzeugführer muss die Möglichkeit gegeben werden auf Verkehrsschilder zu reagieren. Ein unmittelbar nach einem geschwindigkeitsreduzierenden Verkehrsschild aufgestelltes Messgerät entspricht diesen Anforderungen nicht. Auch muss – regional unterschiedlich – nach Ortseingangsschildern ein gewisser Mindestabstand zwischen 100 und 200 m eingehalten werden.

Ein derartiges Vorgehen ist grundsätzlich möglich. Die Umwandlung in eine erhöhte Buße ist jedoch keine Selbstverständlichkeit. Es muss anhand von bestimmten Kriterien gegenüber der Bußgeldstelle vorgetragen werden. Hierbei ist es wichtig die richtigen Argumente zu formulieren.

Die einzutragenden Punkte erlöschen grundsätzlich unabhängig von weiteren eventuell noch dazu kommenden Punkten. Es gilt, dass alle Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich mit einem einzigen Punkt sanktioniert werden. Dieser jeweilige Punkt erlischt in 2 Jahren und 6 Monaten ab der Rechtskraft. Ist die Buße jedoch mit einem Fahrverbot verbunden, dann werden 2 Punkte eingetragen. Diese 2 Punkte erlöschen erst in 5 Jahren ab der Rechtskraft der Entscheidung.

Werden 4 Punkte erreicht, so erfolgt eine Ermahnung verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar. Dafür werden Punkte abgezogen. Werden 6 Punkte erreicht, so folgt eine Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, diesmal jedoch ohne die Möglichkeit Punkte abzubauen. Beim Erreichen von 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

In der Regel wird der Betroffene 1 bis 3 Wochen nach dem Verstoß angeschrieben. Unter Umständen kann es jedoch auch länger dauern.

 

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